(Wilhelm IV., Herzog von Bayern). Die Ordnung über gemainer Lanndtschafft in Bairn aufgerichte Hanndtvesst. Tausennt Fünffhundert unnd im Sechzehennden Jar zu Jngoldtstat beschlossen. 6 nn. Bl. Mit großem kolorierten Wappenholzschnitt auf dem Titel. 31 x 20 cm. Moderner Pappband. (München, Andreas Schobser), o. J. (um 1535). VD16 B 1004. Vgl. Panzer 844. Proctor 11801. Schottenloher 34. Weller III, 1024. Nicht im STC. – Zweiter Druck der von Herzog Wilhelm IV. (1493-1550) im Jahre 1516 erstmals erlassenen bayerischen Landordnung und Handfeste, wohl aus dem Jahre 1535 bei Andreas Schobser in München gedruckt. Schobster hatte im Auftrag des Herzogs im Auftrag des Kurfürsten um 1535 eine ganze Reihe Verordnungen neu zu drucken. Die Ordnung "enthält eigentlich eine Vorschrift, wie die Landtage in Baiern gehalten werden sollen" (Panzer). Als "Handfeste" wird ein offizielles Dokument bzw. eine Urkunde bezeichnet, die - meist mit dem Siegel und den Notarsunterschriften versehen - ein Recht oder Privilegium individuell festzuschreiben und es dem Nutztragenden zu verbriefen. Sammlungen von Handfesten - ebenso wie von Privilegien - wurden zu Vorläufern des im Laufe der Neuzeit immer mehr kodifizierten Rechts. – Ganz blasse, fast unsichtbare Fleckchen, winziger Bugriss, ein sauberes, kraftvoll gedrucktes und bemerkenswert breitrandiges Prachtexemplar mit dem hübsch, im Stil der Zeit modern koloriertem Holzschnittwappen mit den bayerischen Rauten, umgeben von einer Fruchtbordüre mit Blumen und Früchten wie Ananas, Granatapfel etc.
(Wilhelm IV., Herzog von Bayern). Die Ordnung über gemainer Lanndtschafft in Bairn aufgerichte Hanndtvesst. Tausennt Fünffhundert unnd im Sechzehennden Jar zu Jngoldtstat beschlossen. 6 nn. Bl. Mit großem kolorierten Wappenholzschnitt auf dem Titel. 31 x 20 cm. Moderner Pappband. (München, Andreas Schobser), o. J. (um 1535). VD16 B 1004. Vgl. Panzer 844. Proctor 11801. Schottenloher 34. Weller III, 1024. Nicht im STC. – Zweiter Druck der von Herzog Wilhelm IV. (1493-1550) im Jahre 1516 erstmals erlassenen bayerischen Landordnung und Handfeste, wohl aus dem Jahre 1535 bei Andreas Schobser in München gedruckt. Schobster hatte im Auftrag des Herzogs im Auftrag des Kurfürsten um 1535 eine ganze Reihe Verordnungen neu zu drucken. Die Ordnung "enthält eigentlich eine Vorschrift, wie die Landtage in Baiern gehalten werden sollen" (Panzer). Als "Handfeste" wird ein offizielles Dokument bzw. eine Urkunde bezeichnet, die - meist mit dem Siegel und den Notarsunterschriften versehen - ein Recht oder Privilegium individuell festzuschreiben und es dem Nutztragenden zu verbriefen. Sammlungen von Handfesten - ebenso wie von Privilegien - wurden zu Vorläufern des im Laufe der Neuzeit immer mehr kodifizierten Rechts. – Ganz blasse, fast unsichtbare Fleckchen, winziger Bugriss, ein sauberes, kraftvoll gedrucktes und bemerkenswert breitrandiges Prachtexemplar mit dem hübsch, im Stil der Zeit modern koloriertem Holzschnittwappen mit den bayerischen Rauten, umgeben von einer Fruchtbordüre mit Blumen und Früchten wie Ananas, Granatapfel etc.
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