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Auktionsarchiv: Los-Nr. 857

Luther, Martin Von Ehesachen. Martinus Luther. Wittenberg M.D....

Schätzpreis
1.000 €
ca. 1.130 $
Zuschlagspreis:
650 €
ca. 735 $
Auktionsarchiv: Los-Nr. 857

Luther, Martin Von Ehesachen. Martinus Luther. Wittenberg M.D....

Schätzpreis
1.000 €
ca. 1.130 $
Zuschlagspreis:
650 €
ca. 735 $
Beschreibung:

Luther, Martin. Von Ehesachen. Martinus Luther. Wittenberg M.D.XXX. 32 nn. Bl. (le. w.). Mit 4-teiliger Holzschnitt-Titelbordüre. 18,9 x 14,6 cm. (Nürnberg, Johann Stuchs, 1530). VD16 L 7248. Benzing 2865. – Die zweite Ausgabe der Schrift "Von Ehesachen" des Martin Luther (1483-1546), die erste und einzige von Johann Stuchs (auch Stüchs) in Nürnberg gedruckte. "Im einzelnen beschäftigt sich Luther in seiner Schrift 'Von Ehesachen' (1530) fast ausschließlich mit dem Verlöbnis. Er übt scharfe Kritik am kanonischen Sponsalienrecht und stellt ihm ein widersprechendes Eheschließungsrecht entgegen. Er sieht schon im öffentlichen, d. h. mit Zustimmung der Eltern geschlossenen Verlöbnis den ehebegründenden Akt und unterscheidet demgemäß zwischen 'Verlobter Ehe' und 'Ehe im Werk'. Nach heutiger evangelischer Auffassung wird die Ehe schon durch die Willenserklärung vor dem staatlichen Standesbeamten geschlossen. Die Bedeutung der kirchlichen Trauung erblickt Luther lediglich darin, daß die Eheleute ihre Ehe unter den Schutz der Verheißung Gottes und der Hilfe der christlichen Gemeinde stellen wollen. Durch die Trauung wird die innere Verbindung der Eheleute mit Christus und der kirchlichen Gemeinschaft im Rahmen der göttlichen Stiftung des Ehestands hergestellt. Nach dem Traubüchlein Luthers geht die Liturgie der Trauung in einem dreifachen Schritt vor sich: Trauung vor der Kirchentüre mit Jawort des Ehepaars und Übergabe der Ringe, Verkündigung der Botschaft der Hl. Schrift vor dem Altar und abschließender Segnung. Den kirchlichen Ehehindernissen steht Luther völlig ablehnend gegenüber. Nur die Verbote des Moses bezüglich der Heirat unter Verwandten läßt er als verpflichtend gelten. Die Unauflöslichkeit der Ehe erkennt er grundsätzlich an, läßt aber die Scheidung in bestimmten einzelnen Fällen zu (Ehebruch, Eheuntüchtigkeit, Versagen der ehelichen Pflicht, bösliches Verlassen). Den Ehebrecher erachtet er für 'tot' und die Ehe durch den Ehebruch auf natürliche Weise geschieden. Ein Gatte, der die Kraft zum Verzeihen nicht aufbringt, ist nach staatlicher Scheidung der Ehe berechtigt, eine neue Ehe einzugehen. Die Grundgedanken Luthers blieben auch für die heutige evangelische Eheauffassung geltend" (Karl Weinzierl, Rezension zu Klaus Suppan. Die Ehelehre Martin Luthers. Salzburg 1971). – Titelblatt mit kleinen Ausrissen im rechten, breiten weißen Rand (vom Griffregister), die letzten Lagen mit kleinem Löchlein, gering gebräunt oder angestaubt, kaum fleckig. Mit vereinzelten interessanten Anmerkungen und Unterstreichungen, wohl von dem sich auf dem letzten Blatt mit seinem Besitzvermerk nennenden Humanisten "Johannes Feurelius" , eines Pfarrers zu Kitzingen, der aus Roth an der Frankischen Saale stammt. Er unterstrich einige Passagen und notierte beispielsweise daneben "frag", um zu kennzeichnen, das dort noch Klärungsbedarf wäre. Auf Seite D 1 recto findet sich unter dem "frag" auch eine hübsche Randzeichnung in braunschwarzer Tinte mit einer entzückenden kleinen Braut der Reformationszeit.

Auktionsarchiv: Los-Nr. 857
Auktion:
Datum:
16.04.2019
Auktionshaus:
Galerie Bassenge
Erdener Str. 5a
14193 Berlin
Deutschland
info@bassenge.com
+49 30 89380290
+49 30 8918025
Beschreibung:

Luther, Martin. Von Ehesachen. Martinus Luther. Wittenberg M.D.XXX. 32 nn. Bl. (le. w.). Mit 4-teiliger Holzschnitt-Titelbordüre. 18,9 x 14,6 cm. (Nürnberg, Johann Stuchs, 1530). VD16 L 7248. Benzing 2865. – Die zweite Ausgabe der Schrift "Von Ehesachen" des Martin Luther (1483-1546), die erste und einzige von Johann Stuchs (auch Stüchs) in Nürnberg gedruckte. "Im einzelnen beschäftigt sich Luther in seiner Schrift 'Von Ehesachen' (1530) fast ausschließlich mit dem Verlöbnis. Er übt scharfe Kritik am kanonischen Sponsalienrecht und stellt ihm ein widersprechendes Eheschließungsrecht entgegen. Er sieht schon im öffentlichen, d. h. mit Zustimmung der Eltern geschlossenen Verlöbnis den ehebegründenden Akt und unterscheidet demgemäß zwischen 'Verlobter Ehe' und 'Ehe im Werk'. Nach heutiger evangelischer Auffassung wird die Ehe schon durch die Willenserklärung vor dem staatlichen Standesbeamten geschlossen. Die Bedeutung der kirchlichen Trauung erblickt Luther lediglich darin, daß die Eheleute ihre Ehe unter den Schutz der Verheißung Gottes und der Hilfe der christlichen Gemeinde stellen wollen. Durch die Trauung wird die innere Verbindung der Eheleute mit Christus und der kirchlichen Gemeinschaft im Rahmen der göttlichen Stiftung des Ehestands hergestellt. Nach dem Traubüchlein Luthers geht die Liturgie der Trauung in einem dreifachen Schritt vor sich: Trauung vor der Kirchentüre mit Jawort des Ehepaars und Übergabe der Ringe, Verkündigung der Botschaft der Hl. Schrift vor dem Altar und abschließender Segnung. Den kirchlichen Ehehindernissen steht Luther völlig ablehnend gegenüber. Nur die Verbote des Moses bezüglich der Heirat unter Verwandten läßt er als verpflichtend gelten. Die Unauflöslichkeit der Ehe erkennt er grundsätzlich an, läßt aber die Scheidung in bestimmten einzelnen Fällen zu (Ehebruch, Eheuntüchtigkeit, Versagen der ehelichen Pflicht, bösliches Verlassen). Den Ehebrecher erachtet er für 'tot' und die Ehe durch den Ehebruch auf natürliche Weise geschieden. Ein Gatte, der die Kraft zum Verzeihen nicht aufbringt, ist nach staatlicher Scheidung der Ehe berechtigt, eine neue Ehe einzugehen. Die Grundgedanken Luthers blieben auch für die heutige evangelische Eheauffassung geltend" (Karl Weinzierl, Rezension zu Klaus Suppan. Die Ehelehre Martin Luthers. Salzburg 1971). – Titelblatt mit kleinen Ausrissen im rechten, breiten weißen Rand (vom Griffregister), die letzten Lagen mit kleinem Löchlein, gering gebräunt oder angestaubt, kaum fleckig. Mit vereinzelten interessanten Anmerkungen und Unterstreichungen, wohl von dem sich auf dem letzten Blatt mit seinem Besitzvermerk nennenden Humanisten "Johannes Feurelius" , eines Pfarrers zu Kitzingen, der aus Roth an der Frankischen Saale stammt. Er unterstrich einige Passagen und notierte beispielsweise daneben "frag", um zu kennzeichnen, das dort noch Klärungsbedarf wäre. Auf Seite D 1 recto findet sich unter dem "frag" auch eine hübsche Randzeichnung in braunschwarzer Tinte mit einer entzückenden kleinen Braut der Reformationszeit.

Auktionsarchiv: Los-Nr. 857
Auktion:
Datum:
16.04.2019
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info@bassenge.com
+49 30 89380290
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