Hamburg. - Der Stadt Hamburgk Gerichtsordnung und Statuta. (Mit Appendix). Hamburg, Lange für Frobenius, 1605 (recte: ca. 1622). 4to . Mit gest. Titel u. Holzschn. - Druckerm. 3 Bll. , 41 2 S. , 7 (d. l.w. ) Bll. , 6 2 S. , 1 (w.) Bl. Prgt. d. Zt. , fleckig, Rücken mit kl. Einriss. ( ) VD 17 1:017388V; Vgl. Conrad II, 371, Kayser 50 u. Slg. Böhme 335. - Zweiter Druck des erst 1603 erstmals revidierten Hamburger Stadtrechts, mit Nachträgen im Appendix bis 1622. "Beruhte im wesentlichen auf dem einheimischen Rechte, benutzte aber auch fremde Rechtsquellen (römisches Recht u. partikulare Gesetzgebungen, so Nürnberg, Kursachsen, Lübeck u. in geringem Maße Reichsgesetze)" (Conrad). "Gehört in die Familie der bedeutenden Stadtrechtsreformen von Nürnberg, Frankfurt/Main, Freiburg/Br., Lüneburg und Lübeck... Das Hamburger Stadtrecht bildet den Abschluß einer jahrhundertelangen Entwicklung" (Kayser). - Etwas gebräunt, ganz vereinzelt mit schwachem Wasserfleck, Tit. etw. stärker; teilw. mit winzigem Wurmgang im Fußsteg, 1 Bl. mit hs. Annotation im Rand. - Beigebunden: Zwei zeitgenöss. Abschriften von Ergänzungen. Saubere Kursive in brauner Tinte von je einer Hand. - 1. Revidirte Gerichts Ordnung. Die 5. Octobris Ao. 1632. 38 Bll. u. 1 S. (festes Vorsatz). - 2. (Vorgebunden:) Neue Revidierte Banquerottien und Falliten Ordnung. (Am Schluss:) Signeto den 1. Octobris Anno Christy 1647. 12 Bll. ( inkl. fl. Vorsatz); 5 (w.) Bll. - Beide Handschriften gebräunt.
Hamburg. - Der Stadt Hamburgk Gerichtsordnung und Statuta. (Mit Appendix). Hamburg, Lange für Frobenius, 1605 (recte: ca. 1622). 4to . Mit gest. Titel u. Holzschn. - Druckerm. 3 Bll. , 41 2 S. , 7 (d. l.w. ) Bll. , 6 2 S. , 1 (w.) Bl. Prgt. d. Zt. , fleckig, Rücken mit kl. Einriss. ( ) VD 17 1:017388V; Vgl. Conrad II, 371, Kayser 50 u. Slg. Böhme 335. - Zweiter Druck des erst 1603 erstmals revidierten Hamburger Stadtrechts, mit Nachträgen im Appendix bis 1622. "Beruhte im wesentlichen auf dem einheimischen Rechte, benutzte aber auch fremde Rechtsquellen (römisches Recht u. partikulare Gesetzgebungen, so Nürnberg, Kursachsen, Lübeck u. in geringem Maße Reichsgesetze)" (Conrad). "Gehört in die Familie der bedeutenden Stadtrechtsreformen von Nürnberg, Frankfurt/Main, Freiburg/Br., Lüneburg und Lübeck... Das Hamburger Stadtrecht bildet den Abschluß einer jahrhundertelangen Entwicklung" (Kayser). - Etwas gebräunt, ganz vereinzelt mit schwachem Wasserfleck, Tit. etw. stärker; teilw. mit winzigem Wurmgang im Fußsteg, 1 Bl. mit hs. Annotation im Rand. - Beigebunden: Zwei zeitgenöss. Abschriften von Ergänzungen. Saubere Kursive in brauner Tinte von je einer Hand. - 1. Revidirte Gerichts Ordnung. Die 5. Octobris Ao. 1632. 38 Bll. u. 1 S. (festes Vorsatz). - 2. (Vorgebunden:) Neue Revidierte Banquerottien und Falliten Ordnung. (Am Schluss:) Signeto den 1. Octobris Anno Christy 1647. 12 Bll. ( inkl. fl. Vorsatz); 5 (w.) Bll. - Beide Handschriften gebräunt.
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