Deutsche Handschrift auf Papier. Wohl Altenhain, dat. 1796. Fol. Mit kalligraphierten Überschriften. 1 Bl. (Titel), 78 S., 2 weiße Bl., 1 Bl. (Register). Pp. d. Zt. (Altersspuren). (27)
Amtliche Aufzeichnung der Rechtsverhältnisse im Rittergut Altenhain bei Leipzig (heute ein Gemeindeteil der Stadt Trebsen); laut Titelseite "gefertiget ex Actis und nach der Observanz. Anno 1796 durch Friedrich Gottlob Steyrer". – Auf die Aufzählung der zum Rittergut gehörigen Gärtnergüter und Häusler folgt eine detaillierte Auflistung der jeweils fälligen Abgaben und Frohndienste. Unter einem Gärtner ist ein Kleinbauer ohne Vieh zu verstehen; "er hatte nur ein kleines Grundstück um das Haus für Gemüse- und Obstbau und war der Grundherrschaft zu bestimmten Handdiensten verpflichtet, wofür er Naturalien erhielt" (Jakob Ebner, Wörterbuch der historischen Berufsbezeichnungen, Berlin 2015, S. 228-29). So waren die Gärtner etwa verpflichtet zum "Getreide Säen, Getreide Hauen, Grashauen, Krautstecken und Flachs beschicken oder Mistladen und Breiten". Genau geregelt waren auch die Arbeitszeiten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit zwei Stunden Mittagspause. Außerdem enthalten sind einige Abschriften von Urkunden, Reskripten, Vergleichen oder Abschieden zu Rechten und Pflichten der Hintersassen. So regelt eine im Jahr 1777 dem Baron von Hohenthal übergebene "Nachricht" genau, welche Kost das Gesinde und die Fröhner zu erhalten hatten, bis hin zu der "Wasserkanne Bier", die jedem Tisch zustand, wenn das "Korn alle abgebracht ist". – Fleckig, leicht gebräunt.
Deutsche Handschrift auf Papier. Wohl Altenhain, dat. 1796. Fol. Mit kalligraphierten Überschriften. 1 Bl. (Titel), 78 S., 2 weiße Bl., 1 Bl. (Register). Pp. d. Zt. (Altersspuren). (27)
Amtliche Aufzeichnung der Rechtsverhältnisse im Rittergut Altenhain bei Leipzig (heute ein Gemeindeteil der Stadt Trebsen); laut Titelseite "gefertiget ex Actis und nach der Observanz. Anno 1796 durch Friedrich Gottlob Steyrer". – Auf die Aufzählung der zum Rittergut gehörigen Gärtnergüter und Häusler folgt eine detaillierte Auflistung der jeweils fälligen Abgaben und Frohndienste. Unter einem Gärtner ist ein Kleinbauer ohne Vieh zu verstehen; "er hatte nur ein kleines Grundstück um das Haus für Gemüse- und Obstbau und war der Grundherrschaft zu bestimmten Handdiensten verpflichtet, wofür er Naturalien erhielt" (Jakob Ebner, Wörterbuch der historischen Berufsbezeichnungen, Berlin 2015, S. 228-29). So waren die Gärtner etwa verpflichtet zum "Getreide Säen, Getreide Hauen, Grashauen, Krautstecken und Flachs beschicken oder Mistladen und Breiten". Genau geregelt waren auch die Arbeitszeiten von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang mit zwei Stunden Mittagspause. Außerdem enthalten sind einige Abschriften von Urkunden, Reskripten, Vergleichen oder Abschieden zu Rechten und Pflichten der Hintersassen. So regelt eine im Jahr 1777 dem Baron von Hohenthal übergebene "Nachricht" genau, welche Kost das Gesinde und die Fröhner zu erhalten hatten, bis hin zu der "Wasserkanne Bier", die jedem Tisch zustand, wenn das "Korn alle abgebracht ist". – Fleckig, leicht gebräunt.
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